Der Kassenarzt darf bestochen werden - BGH Urteil schafft keine Klarheit

22.06.2012: Der Bundesgerichtshof sagt: Kassenärzte sind keine Amtsträger. Sie dürfen sich somit von Kliniken, Pharmaindustrie und anderen straflos korrumpieren lassen. Gleichzeitig sollen sie für die gesetzliche Sozialversicherung neue Aufgaben erfüllen. Sie sollen die Prüfung der Anspruchsberechtigung von Hartz IV-Empfängern für den Staat übernehmen. Ein rechtliches Chaos in den Arztpraxen droht. Darf auch der Patient seinen Arzt jetzt straflos bestechen? Kann sich dieser jetzt hinter der Schweigepflicht vor nicht gerichtlichen Ermittlungen verstecken?

Zwei widersprüchliche Meldungen der Ärzte Zeitung vom 22.6.2012

Ein Vertragsarzt (alles gilt natürlich auch für Ärztinnen) ist nicht Befehlsempfänger der Krankenkasse sondern hat als Kassenarzt die Funktion mit seinen ärztlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten dem Patienten (gilt immer auch für Patientinnen) zu helfen und Schaden von ihm abzuwenden. Dabei muß er den Patienten darüber aufklären, welche Alternativen es gibt, welche Vor- und Nachteile diese bieten und was von der Krankenkasse bezahlt wird und was nicht. Verschreiben und verordnen soll er immer nur im Interesse und in Abstimmung mit seinen Patienten - ob die Kasse zahlt der nicht.

Verschreibt oder verordnet ein Arzt etwas nur, weil er persönliche Vorteile davon hat oder erwartet, so ist er korrupt und verstößt auch gegen die ärztliche Berufsordnung.

Ein Arzt verschreibt oder verordnet aber nicht nur. Er stellt auch gesetzlich geforderte, Bescheinigungen aus und entscheidet über Arbeitsfähigkeit, Fahrtauglichkeit, und nach dem Willen des Gemeinsamen Bundesausschusses, entscheidet er demnächst auch darüber, ob Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV -Leistungen) bei Krankheit gezahlt werden oder nicht. Hier ein Zitat aus der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Juni 2012:

"Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V), in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Die ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit schafft in der Regel die Voraussetzung für den Anspruch des Versicherten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder Krankengeld. Das „Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente“ vom 21. Dezember 2008 sieht vor, dass der G-BA auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II regelt."

Da der BGH jetzt festgestellt hat, der Arzt sei trotz aller von ihm zu erwartenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch weder Amtsträger noch Beauftragter der Krankenkassen, gibt es bei ihm in Zukunft weder Ermittlungen noch Bestrafungsmöglichkeiten wegen Bestechung bzw. Vorteilsnahme nach dem Strafgesetzbuch. Er ist eben freier Arzt und nur der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet.

Wenn ein Arzt sich von der Pharmaindustrie schmieren läßt und ein Medikament verschreibt, welches um ein Vielfaches teurer ist als bereitstehende Alternativen, so ist das nicht Bestechung im Sinne des Strafgesetzes sondern höchstens ein verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung. Bei den zuständigen Ärztekammern gibt es aber keine erfahrenen Staatsanwälte, keine gesetzlich legitimierten Kriminalbeamten oder ähnlich durchgreifende Mittel der Korruptionsbekämpfung. Die Chance für einen korrupten Arzt, für sein Fehlverhalten in Zukunft zur Rechenschaft gezogen zu werden, geht nach dem höchstrichterlichen Urteil gegen null.

Doch Interesse an einer Einflussnahme auf ärztliche Entscheidungen haben nicht nur Pharmaindustrie, Klinik-Konzerne oder Heil- und Hilfsmittel-Lieferanten.

So kann jetzt wohl auch ein Arbeitnehmer seinem Arzt für eine Krankschreibung einen Hunderter in die Hand drücken ohne dass einer der beiden "Geschäftspartner" wegen Bestechung strafrechtlich belangt werden könnte oder gar vor polizeilichen oder staatsanwaltlichen Ermittlungen Angst haben müsste. Seinen Schwur, dem Patienten nicht zu schaden, bricht er mit einer gekauften Krankschreibung jedenfalls nicht.

Allerdings macht er sich ggf. strafbar nach § 278 Strafgesetzbuch. Dort heißt es: "Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Hier machen sich die vom Staat examinierten Ärzte also strafbar, wenn sie ihr Amt als Krankschreiber oder Verordner von Leistungen gegenüber öffentlichen Arbeitgebern oder Privatversicherungen missbrauchen. Wenn sie dafür Geld nehmen, muß sich jetzt aber die Ärztekammer drum kümmern. Man muß das jetzt nach dem Urteil des BGH wohl als gespaltene Amtsträgerschaft verstehen. Die gesetzliche Krankenkasse kommt in § 278 nicht vor - oder war sie damals noch Behörde und soll erst jetzt strafrechtlich als Unternehmen eingeordnet werden? Die Urteilsbegründung des BGH ist auch hier nicht klar, denn sie hebt in der Frage nach der einer Möglichkeit einer Strafbarkeit von Kassenärzten nach § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) darauf ab, dass die gesetzlichen Krankenkassen doch "Stellen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr.2 Buchst. c StGB" seien.

Trotz der zahlreichen Fälle von IGEL-Missbrauch, Kick-Back-Zahlungen durch Heil-& Hilfsmittelproduzenten, korruptivem Marketing der Pharmaindustrie und Fang-Prämien der Kliniken hat das BGH hier keine Klarheit geschaffen sondern einen Rechtsnotstand lediglich nochmals dokumentiert und den Gesetzgeber aufgefordert tätig zu werden.

Wenn der korrupte Arzt seinen Patienten aus Gewinnsucht etwas verordnet, was diese gar nicht brauchen, so schädigt er meistens nicht nur die öffentlichen Kassen sondern auch die Gesundheit seiner Patienten. Dieser Aspekt, der bis zur Körperverletzung reicht, kommt in der gesamten strafrechtlichen Diskussion um ärztliches Handeln kaum vor. Der hier gesetzte Schaden kann den finanziellen Schaden jedoch bei Weitem übertreffen. Auch aus diesem Grund ist der Gesetzgeber jetzt unter Entscheidungsdruck.

Zugehörige Dateien:
(Pro-)Kontra in: kma September 2012 Seite 46Download (110 kb)
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