Wulff kann etwas für Deutschland tun: Zu seinen Fehlern stehen!
21.12.2011: Als höchster Diener seines Staates ist der Bundespräsident auch Vorbild. Von ihm und nicht von seinen Rechtsanwälten wollen wir Klarheit. Wir wollen sicher sein, wofür er wirklich steht. Wenn er als Ministerpräsident persönliche Vorteile wegen seiner amtlichen Funktion angenommen hat, so war er korrupt. Jeder Beamte würde deswegen bestraft werden. Hier einige Regeln des Bundesinnenministers dazu und das Interview, welches Edda Müller heute im Inforadio zu diesem Thema für Transparency International gegeben hat.
Zum Welt-Antikorruptionstag, dem 9. Dezember 2011 hat der deutsche Bundesinnenminister einen Fragen-/Antwortenkatalog zum Thema "Annahme von Belohnungen und Geschenken" veröffentlicht. Der Katalog wurde gemeinsam mit Vertretern der Wirtschaft erarbeitet. Er informiert über die besonderen Regeln, die für die öffentliche Verwaltung im Umgang mit persönlichen Zuwendungen gelten.
Darin heißt es zum Beispiel:
Zuwendungen sind alle Vorteile, die den Empfänger materiell oder immateriell objektiv besser stellen und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies sind neben Geldzuwendungen auch Sachwerte oder geldwerte Leistungen, wie z. B. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen, Rabatte, Einladungen zu Informations-, Repräsentationsreisen, Übernahme von Dienstreisekosten durch einen Geschäftspartner zu Veranstaltungen des Geschäftspartners oder eines Dritten (z.B. zu Messen oder Kongressen). Seite 10
Für Beschäftigte der Bundesverwaltung gelten strenge Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung
Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind Zuwendungen in Form von Geld (z.B. Bargeld, Überweisungen, zinslose oder zinsgünstige Darlehen), Sachwerten (z.B. Bücher, CDs, Spirituosen, Kleidungsstücke, Schmuck), Geldwerten Leistungen (z.B. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtung, Rabatte), auf die kein Rechtsanspruch besteht. Es sind aber auch Vorteile, die in irgendeiner Weise eine tatsächliche Besserstellung der Beschäftigten zur Folge haben können, z.B. Zuwendung an einen Dritten (z.B. Familienangehörigen oder karitative Einrichtungen) oder immaterielle Vorteile wie Ehrungen, ggf. auch die Vermittlung einer Nebentätigkeit.
Es wird dann weiterhin festgestellt:
Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann hingegen die Zuwendung von Vorteilen schon dann strafbar sein, wenn sie im Sinne eines „Anfütterns“ bzw. einer Klimapflege zugunsten des „allgemeinen Wohlwollens“ im Hinblick auf die Amtsstellung – „für die Dienstausübung“ – erfolgt. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beschäftigten als Gegenleistung oder eine Reaktion auf die Zuwendung ist nicht unbedingt erforderlich
Von einem Geschäftspartner darf im Zusammenhang mit dem Amt kein persönlicher Vorteil gefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für Vorteile zu Gunsten dem Beschäf-tigten nahestehender Dritter (Familienangehörige, Freunde, Bekannte, Organisationen etc.).
Bereits der Eindruck, dass ein Beschäftigter diesen Pflichten nicht nachkommt, ist zu vermeiden.
Zu diesem Thema gehören auch "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)"
Für Transparency International Deutschland hat unsere Vorsitzende Frau Prof. Dr. Edda Müller heute unter anderem im Inforadio ein Interview gegeben,welches hier zu hören ist:





