Die Nordelbische, 18.3.2007: Patientenverfügung darf keine Daumenschraube sein

von Dr. Wolfgang Wodarg. Viele Menschen sorgen sich, was mit ihnen passiert, wenn sie irgendwann nicht mehr in der Lage sein sollten, über die bei ihnen notwendigen Therapien selbst entscheiden zu können. Patientenverfügungen ermöglichen es, eine Vorentscheidung über gewünschte beziehungsweise nicht gewünschte Behandlungen zu treffen. Weil die Patientenverfügung bislang jedoch nicht gesetzlich geregelt ist, ist die Bindungswirkung dieser Willenserklärung juristisch strittig. Noch in diesem Jahr will ihr das BMJ deshalb mehr direkte Rechtsverbindlichkeit geben.

In der vergangenen Legislaturperiode gab es bereits einen Entwurf des damaligen Justizministeriums, der die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ohne Einschränkung der Reichweite und sogar ohne das Kriterium der Schriftform vorsah. Dieser Entwurf ist zurückgezogen worden. Gegenwärtig sind zwei Anträge im Gespräch, die beide das juristische Problem - nämlich die Abgrenzung von indirekter und direkter Sterbehilfe - ausklammern. Der erste Vorschlag orientiert sich am verworfenen Regierungsentwurf, der zweite an den Empfehlungen der Enquête-Kommission. Bei diesem sollten Patientenverfügungen nur dann gelten, wenn das Grundleiden des Patienten irreversibel zum Tode führt.

Patientenverfügungen dürfen aber keinesfalls starr rechtsverbindlich sein. Sie müssen vielmehr Teil einer notwendigen Kommunikation zwischen Ärzten, Pflegekräften, Betroffenen und Angehörigen bleiben. Gegenwärtig besteht für diese Gespräche aber keine ausdrückliche Dokumentationspflicht. Das halte ich für problematisch.

Schließlich wird immer wieder zu entscheiden sein: Entspricht das, was der oder die Betroffene in der Patientenverfügung im Voraus festgelegt hat noch der konkreten Situation? Oder sind mittlerweile Umstände eingetreten, die sie/er nicht kannte, als die Verfügung abgefasst wurde? Gibt es beispielsweise neue Therapien?

Wenn es darum geht, bei einer anstehenden Behandlung den Wunsch des Patienten zu ermitteln, sind ihre/seine früheren schriftlichen Äußerungen in einer Patientenverfügung hilfreich und unbedingt zu berücksichtigen. Trotzdem darf eine zusätzliche, auf die konkrete Situation bezogene Willensfindung schon aus Gründen der Sorgfaltspflicht nicht entfallen! Nur so kann sichergestellt werden, dass die Beteiligten bei fehlender Zustimmungsfähigkeit der Patientin/des Patienten, eine ihrem/seinem - niedergeschriebenen - Willen entsprechende und auf die aktuelle Situation optimal zugeschnittene Lösung finden.

Quelle: Die Nordelbische, 18.3.2007, Autor: Dr. Wolfgang Wodarg

  • Seite bei Twitter teilen
  • Seite bei Facebook teilen
  • Seite bei StudiVZ teilen
  • Seite bei MySpace teilen
  • Seite bei Mister Wong bookmarken
  • Seite bei del.icio.us bookmarken
  • Seite bei Google bookmarken
  • Seite bei Live bookmarken
  • Seite bei YahooMyWeb bookmarken